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Behördliche Namensänderung 

Überblick

Beschreibung

Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. 
Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. 
Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. 
Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen deshalb ggf. zuvor personenstandsrechtliche Möglichkeiten, wie 
z. B. Berichtigungen, ausgeschöpft werden.

Behördliche Namensänderung

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. 
Ein Vor- und/oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Familienname
In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend!):
Sammelnamen, d. h. mehrfaches Vorkommen des Familiennamens mit Verwechslungsgefahr (z. B. Maier, Müller, Schmidt)
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben; Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zeitigen; Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen
Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)

Vorname
Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende Änderungen sind denkbar:
Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
Änderungen der Schreibweise
Künstlername, Ordensname, Pseudonym und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Künstler - und Ordensnamen können Sie aber unter bestimmten Voraussetzungen im Reisepass und Personalausweis beim Stadtbüro eintragen lassen.

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung
 
Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Stadtgebiet Wetzlar wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind 
u. a. hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).

Verfahren

Für die Änderungen von Vornamen ist das hiesige Standesamt zuständig (§ 11 NamÄndG). Nachdem Sie den Antrag gestellt haben und uns alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, werden wir eine Entscheidung treffen.
Wenn wir Ihrem Antrag entsprechen, stellen wir Ihnen über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die die Grundlage für die Neuausstellung aller weiterer behördlicher Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus sollten Sie alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen Sie in regelmäßigem Kontakt stehen, von der Änderung informieren. 
Sofern wir im Laufe des Verfahrens erkennen, dass Ihr Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, empfehlen wir Ihnen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen. Wenn wir Ihren Antrag ablehnen müssen, stellen wir Ihnen einen rechtsmittelfähigen Bescheid förmlich zu.

Für die Änderungen von Familiennamen ist der Landrat des Lahn-Dill-Kreises zuständig (§ 6 Satz 1 NamÄndG).
Gleichwohl wird der Antrag auf Änderung des Familiennamens für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Wetzlar im hiesigen Standesamt gestellt. Nachdem alle notwendigen entscheidungsrechtlichen Nachweise vorliegen, werden wir den Aktengang an die Entscheidungsbehörde weiterleiten.

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Standesamt im Alten Rathaus
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Unterlagen

  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis
  • Personenstandsurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  • Einkommensnachweise (bei Bruttoeinkommen unter € 1.500)

Gebühren

Die Gebührenpflicht im Namensänderungsverfahren entsteht bereits dann, wenn Sie den Antrag bei uns abgeben.
Je nach Verwaltungsaufwand und Nutzen der Änderung wird eine Gebühr für die Vornamensänderung zwischen 28 Euro bis 560 Euro und für die Familiennamensänderung zwischen 28 Euro bis 1680 Euro erhoben.
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse werden berücksichtigt.
Bei Genehmigung des Antrags müssen Sie die gesamte Gebühr tragen. Bei Ablehnung des Antrags bzw. bei Rücknahme reduziert sich der Betrag auf die Hälfte bzw. ein Zehntel der Ausgangsgebühr.

Zahlungsart

  • EC-Kartenzahlung bevorzugt 

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG - vom 05.01.1938 (RGBl. I S.9) mit späteren Änderungen.
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - 1. DVNamÄndG
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS)

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Standesamt  +49 6441 115  standesamtwetzlarde