Sprungmarken
Suche
Suche

Das Ordnungsamt ist für die Sicherheit in den Fußgängerzonen zuständig.
Sicherheit in der Fußgängerzone
© Stadt Wetzlar

In der Straßenverkehrsordnung sind die Verhaltensregeln in Fußgängerzonen definiert. Die Überwachung dieser Regeln erfolgt durch regelmäßige Kontrollen der >>Stadtpolizei des Ordnungsamtes der Stadt Wetzlar.

Nachfolgend sind die Verhaltensregeln in Fußgängerzonen kurz und knapp aufgeführt.

Beschilderung (Anfang und Ende)

  • Der Anfang einer Fußgängerzone wird durch das im Foto abgebildete rechte Zeichen gekennzeichnet.
  • Dieses steht in aller Regel auf der rechten Seite (§ 39 Absatz 2 StVO).
  • Das Ende der Fußgängerzone ist durch das im Foto abgebildete linke Zeichen gekennzeichnet.

Benutzung

  • Das Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ erlaubt die Benutzung der Zone für Fußgänger.
  • Gleichzeitig verbietet es allen anderen Verkehrsteilnehmern die Benutzung der Zone.
  • Fahrzeugführern aller Fahrzeugarten (auch Radfahrern) ist also die Benutzung von Fußgängerzonen verboten. 

Zusatzzeichen

  • Durch Zusatzzeichen kann die Benutzung der Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart oder eine andere Personengruppe erlaubt sein.
  • So können zum Beispiel der gewerbliche Lieferverkehr, Taxen, Radfahrer, Bewohner oder Linienbusse in Fußgängerzonen zugelassen werden (Be- und Entladezeiten). 

Vorfahrt und Vorrang

  • Fußgänger haben grundsätzlich Vorrang!
  • An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb von Fußgängerzonen gilt rechts vor links.
  • Fährt man aus einer Fußgängerzone heraus auf eine Straße, hat man sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Geschwindigkeit

  • Der zugelassene Fahrzeugverkehr darf in Fußgängerzonen nur mit Schrittgeschwindigkeit (circa 7 km/h) fahren. 

Halten und Parken

  • Durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” kann die Benutzung, und damit auch das Parken, innerhalb einer Fußgängerzone erlaubt werden.
  • Die “Benutzung” einer Fußgängerzone schließt sowohl den fließenden Verkehr, als auch den ruhenden Verkehr ein.
  • Mit ruhendem Verkehr ist das Halten (bis zu 3 Minuten) und Parken gemeint.
  • In einer Fußgängerzone darf nur gehalten werden, wenn das Einfahren durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
  • Das Halten und Parken in Fußgängerzonen kann auch im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden.

Be- und Entladen

  • In den Wetzlarer Fußgängerzonen (Altstadt und Bahnhofstraße) gelten die Be- und Entladezeiten von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr.
  • Das Be- und Entladen bezieht sich auf den Transport von Waren, welche es aufgrund ihrer Größe oder des Gewichts unzumutbar machen, diese über eine längere Wegstrecke händisch zu transportieren.
  • Wenn die Warenlieferung außerhalb der Be- und Entladezeiten durchgeführt werden soll, kann hierfür eine >>Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Gleiches gilt für einen Umzug außerhalb der vorgenannten Zeiten.