Ihre Stadtverwaltung Wetzlar
Spielapparate-/Vergnügungssteuer
Überblick
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
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Adresse | AnschriftErnst-Leitz-Straße 3035578 Wetzlar |
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Für WETZLAR gilt:
Die Steuersätze entnehmen Sie bitte der Spielapparatesteuersatzung der Stadt Wetzlar
Anträge, Downloads und Links
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
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Herr Marco Bach | +49 6441 99-2110 | marco.bachwetzlarde |
Frau Heise | +49 6441 99-2115 | elke.heisewetzlarde |
Frau Michalek | +49 6441 99-2111 | anke.michalekwetzlarde |