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Was ist der Allgemeine Soziale Dienst?

Im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes sind Fachkräfte der Sozialarbeit und Sozialpädagogik tätig, die über das breite Spektrum der Jugendhilfeangebote beraten und bei Bedarf geeignete und notwendige Hilfen vermitteln. Die Arbeitsgrundlage des ASD ist das SGB VIII.

Der ASD als erste Anlaufstelle bietet sozialpädagogische Beratung und Unterstützung bei familiären Problemen und vermittelt Hilfsangebote. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD helfen gern, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Familien eine Lösung der Probleme oder Konflikte zu finden und die geeigneten und notwendigen Hilfen anzubieten. Der ASD versucht in gemeinsamen persönlichen zwischen den Beteiligten zu vermitteln und einvernehmliche Lösungen zu finden.

Welche Aufgaben hat der ASD?

Zu den Aufgaben des ASD gehören insbesondere:
  • Beratung von Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Fragen der Erziehung, bei Trennungs- und Scheidungskonflikten, bei Fragen betreffend die elterliche Sorge und den Umgang sowie bei familiären Konflikten und Problemen.
  • Vermittlung von ambulanten und teilstationären Hilfen für Familien sowie die Unterbringung eines Kindes bzw. Jugendlichen außerhalb des Elternhauses.
  • Durchführung von Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche bei drohender Kindeswohlgefährdung.
  • Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bzw. des Umgangs.

Welche Pflichten und Rechte habe ich als Elternteil?

Der Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland regelt die Rechte und Pflichten von Eltern. Diese sind sehr vielschichtig und ergeben sich aus dem Sorge- und Umgangsrecht. Sie umfassen im Allgemeinen das Recht auf Pflege und Erziehung sowie die Pflicht zur Fürsorge und zum Schutz des Kindes. Dabei haben die Eltern auch die Verpflichtung, im Interesse ihres Kindes einen Konsens in Erziehungsfragen zu finden. Der ASD steht den Eltern hier bei Bedarf beratend zur Verfügung, um diese in der Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen und gegebenenfalls geeignete Hilfen anzubieten.

Was heißt Sorgerecht, welche Teile beinhaltet das Sorgerecht?

Geregelt wird das Sorgerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen §§ 1626-1698b. Der Gesetzgeber teilt die elterliche Sorge in drei Bereiche auf. Dies sind die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung. Die Personensorge beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie die Regelung von Schulangelegenheiten

Inhaber des Sorgerechts sind in der Regel die Eltern des Kindes. Befinden sich die Eltern bei der Geburt des Kindes im Stand der Ehe, so besteht das volle gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Kindeseltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, so hat die Kindesmutter zunächst die alleinige elterliche Sorge inne. Besteht jedoch Einigkeit darüber, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, so kann eine entsprechende Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben werden.

Eine abweichende Regelung der elterlichen Sorge oder ihrer Teilbereiche kann im Streitfall nur über das Familiengericht erfolgen. Im Falle von Uneinigkeit zwischen den Sorgeberechtigen bietet der ASD jedoch auch die Möglichkeit einer klärenden Beratung, um im besten Falle eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen.

Was heißt Umgangsrecht?

Der Begriff Umgangsrecht stammt aus dem Familienrecht und ist in den Paragraphen §§ 1684-1685 BGB verankert. Das Umgangsrecht beschreibt allgemein den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit beiden Elternteilen oder anderen Umgangsberechtigten, zu denen das Kind eine Bindung hat, wie z.B. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, Pflegeeltern.

Jedes Kind  hat einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Gleichzeitig ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet.

Besteht hier Uneinigkeit hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangsrechtes zwischen den Kindeseltern, kann eine Beratung durch das Jugendamt oder eine Beratungsstelle erfolgen. Eine explizite Regelung zum Umgangsrecht kann im Streitfall auch über das Familiengericht erfolgen. Im Falle von Uneinigkeit zwischen den Umgangsberechtigen bietet der ASD jedoch auch die Möglichkeit einer klärenden Beratung, um im besten Falle eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen.

Was sind Hilfen zur Erziehung?

Sorgeberechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf eine Unterstützung in Form einer Hilfe zur Erziehung, gem. § 27 achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Aber auch junge Volljährige haben gem. § 41 achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einen Anspruch auf eine Unterstützung und Nachbetreuung über das 18. Lebensjahr hinaus, sofern diese Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig erscheint.

Es wird dabei zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Hilfen unterschieden. Das Angebot ist dabei vielfältig und wird auf den individuellen Bedarf der Hilfeempfänger abgestimmt durch eine umfassende Hilfebedarfsprüfung des jeweiligen Einzelfalls.

  • Das wesentliche Ziel einer ambulanten Erziehungshilfe ist es, Familien in ihren Erziehungsaufgaben zu begleiten und zu unterstützen. In der Regel geschieht dieses unmittelbar im Alltag der Familie unter Einbeziehung aller Familienmitglieder.
  • Bei teilstationären Hilfen verbringen die Kinder und Jugendlichen einen Teils des Tages in einer Einrichtung mit dem Ziel des sozialen Lernens innerhalb einer Gruppe. Auf die Begleitung der schulischen Förderung wird dabei ebenso Wert gelegt, wie auf eine altersangemessene Freizeitgestaltung und eine kooperative Elternarbeit.
  • Als vollstationäre Hilfen bezeichnet man die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen über Tag und Nacht, z.B. in einer Heimeinrichtung oder Pflegefamilie. Bei dieser Hilfeform sollen Kinder und Jugendliche durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden. Angeboten werden entsprechende individuelle, soziale, therapeutische sowie schulische Maßnahmen mit dem langfristigen Ziel der Rückführung der Minderjährigen in ihre Herkunftsfamilie oder auch die Verselbständigung hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu Beginn der Volljährigkeit.

Wie läuft die Beantragung einer Hilfe ab?

Wenn eine reine Beratung nicht ausreicht, um eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung zu gewährleisten, können die Personensorgeberechtigten einen entsprechenden Antrag auf eine Hilfe zur Erziehung beim ASD stellen.

Es erfolgt dann zunächst ein Erstgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter im ASD, um die Problematik und das Anliegen aller Beteiligten aufnehmen zu können. Durch weitere Gespräche mit allen Familienmitgliedern, aber auch mit anderen einbezogenen Institutionen, macht sich der zuständige Sachbearbeiter des ASD ein umfassendes Bild von der Familie und der geschilderten Problematik. Gemeinsam mit allen Beteiligten wird der erzieherische Bedarf formuliert und nach möglichen Lösungsansätzen, Ressourcen und den geeigneten und notwendigen Hilfen gesucht. Dabei sollen die Hilfeadressaten konkrete Ziele formulieren. 

Über die geeignete und notwendige Hilfe wird dann innerhalb des ASD, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, in der Hilfeplanungskonferenz entschieden. Die Hilfeerbringung erfolgt dann durch einen freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe, die Fallverantwortung verbleibt jedoch beim ASD.

Bei den dann eingesetzten Hilfen handelt es sich um Dienstleistungen, die auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und Mitwirkungsbereitschaft beruhen. Eine Hilfe kann daher jederzeit von allen Beteiligten beendet werden, sollte eine Zusammenarbeit nicht mehr gewünscht oder umsetzbar sein. Ausnahmen bilden hier jedoch Hilfen, die der Sicherung des Kindeswohls dienen.

Kostet mich eine Beratung oder Hilfe zur Erziehung etwas?

Das Beratungsangebot durch den ASD ist kostenlos, ebenso die ambulanten Hilfen. Bei teil- und vollstationären Hilfen werden die Eltern durch die Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe zu einer Kostenbeteiligung herangezogen. Diese richtet sich nach den Einkünften der Eltern.

Sicherung des Kindeswohls – was heißt das?

Bei dem Begriff Kindeswohl handelt es sich um ein Rechtsgut aus dem Familienrecht, dass im Paragraph § 1666 BGB festgeschrieben ist. Der Begriff umfasst dabei das gesamte Wohlergehen eine Kindes oder eines Jugendlichen hinsichtlich einer gesunden sozialen, psychischen oder physischen Entwicklung.

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und, soweit notwendig, Maßnahmen, zur Abwendung der Gefährdung vorzunehmen. Dieser Schutzauftrag des Jugendamtes wird im § 8a des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt.

Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, muss eine Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht bzw. den Lebensmittelpunkt des Kindes oder Jugendlichen erfolgen.

Wie wirkt der ASD im familiengerichtlichen Verfahren mit?

Das Jugendamt ist zu Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren gem. § 50 achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verpflichtet. Dies umfasst vor allem die Mitwirkung in Verfahren bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts. Ziel der familiengerichtlichen Anhörungen ist es, gem. § 156 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), nach Möglichkeit auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken und auf Beratungsangebote hinzuweisen bzw. diese auch anzuordnen.

Die Teilnahme an Familiengerichtsverfahren sowie die Stellungnahme zu Anträgen das Sorge- und Umgangsrecht betreffend, sind daher ebenfalls Aufgaben des ASD. Der ASD wird vom Familiengericht zur Stellungnahme und Mitwirkung in Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren aufgefordert. Hierfür führt der zuständige Sachbearbeiter des ASD in der Regel bereits im Vorfeld des Verfahrens Gespräche mit allen Beteiligten, um eine fachliche Stellungnahme abgeben und ggf. auch geeignete Beratungs- und Hilfsangebote machen zu können. In der eigentlich familiengerichtlichen Anhörung, wird der fallzuständige Sachbearbeiter des ASD ebenfalls angehört.

Wer kann sich an den ASD wenden?

Der ASD ist in erster Linie Ansprechpartner für Familien. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern, aber auch Alleinerziehende, die Rat und Hilfe benötigen, können sich an den ASD wenden. Aber auch andere Bürger, Nachbarn und Freunde der Familie, sowie andere Behörden und Institutionen, z.B. Kindergärten, Schulen, Polizei, Familiengericht, etc. können mit dem ASD Kontakt aufnehmen, sofern sie ein entsprechendes Anliegen haben.

Wie kann ich Kontakt aufnehmen?

Die Zuständigkeit des Jugendamtes der Stadt Wetzlar erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet. Die Fallverteilung auf die jeweils zuständigen Sachbearbeiter erfolgt innerhalb der Teams nach dem Erstkontakt bzw. dem Eingang der Anfrage. Der ASD des Jugendamtes der Stadt Wetzlar arbeitet in zwei Teams, die für folgende Stadtteile zuständig sind:

Team Nord Team Süd
Altenberger Straße Altstadt
Blasbach Büblingshausen
Dalheim Dutenhofen
Dillfeld Münchholzhausen
Garbenheim Nauborn
Hauserberg Nauborner Straße
Hermannstein Silhöfer Aue
Naunheim Steindorf
Neustadt Stoppelberger Hohl
Niedergirmes Sturzkopf

 
Die Kontaktaufnahme ist telefonisch, per Fax, per E-Mail, persönlich oder über unser Kontaktformular möglich.

Telefon: 06441 99-5111
Telefax: 06441 99-5104
E-Mail: asdwetzlarde

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:30 Uhr

Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.