Gesetzliche Grundlagen
Grundgesetz, Artikel 3
Trotz dieser formalen Gleichberechtigung sind in der sozialen Wirklichkeit noch erhebliche Benachteiligungen von Frauen vorhanden. Seit Beginn der achtziger Jahre wurden deshalb bundesweit auf kommunaler Ebene Gleichstellungsstellen oder Frauenbüros eingerichtet. Mittlerweile wurden zur weiteren rechtlichen Absicherung der Arbeit in fast allen Bundesländern Landesgleichstellungsgesetze verabschiedet.
HGO (Hessische Gemeindeordnung)
Die Hessische Gemeindeordnung nimmt die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Mann und Frau 1992 in ihre Bestimmungen als Aufgabe der Gemeinden auf und legt fest, dass „durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Gemeindeebene erfolgt.“
HGlG (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz), I.1 Ziel des Gesetzes
AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
Das jüngste Gesetz in der Reihe der Antidiskriminierungsgesetzgebung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das neben anderen Benachteiligungsgründen, wie z. B. aus Gründen der Rasse, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, auch die Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts verhindern oder beseitigen soll.
Eine neue Broschüre der Antidiskriminierungsstelle des Bundes informiert über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wer sich diskriminiert fühlt, erhält mit dem AGG-Wegweiser einen Überblick über Handlungsmöglichkeiten. Ein gut angelegtes Stichwortverzeichnis und zahlreiche Beispiele erleichtern allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Gesetz.
Weitere Hinweise gibt es bei der Antidiskriminierungsstelle.
Auf europäischer Ebene wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern erstmals im Jahre 1999 im Amsterdamer Vertrag rechtlich verbindlich festgeschrieben.