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Übermittlungssperren 

Überblick

Beschreibung

Die Eintragung von einer oder mehreren Übermittlungssperren können im Melderegister vorgenommen werden. Eine Begründung über die Eintragung von Übermittlungssperren ist nicht erforderlich. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf.

Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren:

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgesellschaften
    Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch, nach § 42 Abs. 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

  2. Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
    Wenn Sie ein Alters-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.

  3. Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien
    Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften übermittelt werden.

  4. Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
    Adressbuchverlagen dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. 

Hinweis:
Ab dem 01.01.2026 ist das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) in Kraft getreten. Dadurch ist die Möglichkeit einer Eintragung der Übermittlungssperre für Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entfallen. Dies betrifft auch eine bestehende Übermittlungssperre. Dementsprechend wurde die Widerspruchsmöglichkeit der Datenübermittlung nach §36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgehoben.

Kontaktdaten

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Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

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  Stadtbüro  +49 6441 115  stadtbuerowetzlarde