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Gewerbesteuer 

Kurzbeschreibung

Das Team Steuern des Kassen- und Steueramtes ist für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig.

Überblick

Kontaktdaten

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Adresse

Anschrift

Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Gebühren

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist dann gegeben, wenn es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde oder die Stadt, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind daher beim Ordnungsamt an-, um- oder abzumelden.

Besteuerungsgrundlagen sind

  • einschließlich des Erhebungszeitraumes 1997 die Besteuerungsfaktoren Ertrag und Kapital
  • ab 1998 aufgrund gesetzlicher Änderungen nur noch der Besteuerungsfaktor Ertrag

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge.

Einwendungen gegen die Höhe des vom Finanzamt im Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid) festgestellten Messbetrages / Zerlegungsanteils sind nicht gegenüber der Stadt, sondern ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Dies deshalb, weil das Finanzamt im Grundlagenbescheid die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen (wie z.B. Aussagen über die persönliche und/oder sachliche Steuerpflicht und die Höhe des maßgeblichen Steuermessbetrages / Zerlegungsanteils) verbindlich feststellt und eine Korrektur somit auch nur dann erfolgen kann, wenn dieser Grundlagenbescheid mit Erfolg angegriffen wird.

Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Hebesatz Gewerbesteuer = 390 v. H.

Rechtsgrundlagen

Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR), Gewerbeordnung (GewO), Abgabenordnung (AO), die Haushaltssatzung der Stadt Wetzlar.

Anträge, Downloads und Links

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
 Herr Marco Bach  +49 6441 99-2110  marco.bachwetzlarde
 Frau Michalek  +49 6441 99-2111  anke.michalekwetzlarde