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Voranzeige Geburt 

Überblick

Beschreibung

 Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

 Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Standesamt im Alten Rathaus
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Unterlagen

Grundsätzlich muss die Identität in Form des Personalausweises oder des (gültigen) Reisepasses nachgewiesen werden!

Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet

  • eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratseintrag fortgeführten Eheregister (bis 31.12.2008 Familienbuch)
    oder
  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister (Eheschließung ab dem 01.01.2009)
    oder
  • eine Eheurkunde (Eheschließung ab dem 01.01.2009 bis 31.10.2018). In diesem Fall werden noch die Geburtsurkunden der Kindeseltern benötigt! Bei Eheschließungen ab dem 01.11.2018 sind die benötigten Hinweise entweder auf der Rückseite oder auf der Vorderseite unten gedruckt.

Haben die Kindeseltern im Ausland geheiratet, so muss neben dem Original der Heiratsurkunde eine vom vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis in eigener Sache
Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Kindesmutter verheiratet ist. Ist die Kindesmutter verheiratet, aber der Ehemann nicht der Vater des Kindes, so muss trotzdem der Ehemann in das Geburtenregister und somit in die Geburtsurkunde eingetragen werden! 
Ist die Scheidung beim Amtsgericht anhängig, so kann in diesem Falle die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung gemacht werden (1599 Abs. 2 BGB). 
Ist die Scheidung noch nicht eingereicht, so kann nur eine Vaterschaftsfeststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden (§ 1600 ff. BGB).


Die Kindesmutter ist geschieden oder verwitwet

  • eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratseintrag fortgeführten Eheregister (bis 31.12.2008 Familienbuch) mit dem Vermerk über die rechtskräftige Scheidung bzw. über den Tod des Ehegatten
    oder
  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister (Eheschließung ab dem 01.01.2009) mit dem Vermerk über die rechtskräftige Scheidung bzw. über den Tod des Ehegatten
    oder
  • eine Eheurkunde (Eheschließung ab dem 01.01.2009) mit dem Vermerk über die rechtskräftige Scheidung bzw. dem Tod des Ehegatten.

War die Eheschließung im Ausland und die Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Heiratsurkunde nebst der vom vereidigten Dolmetscher gefertigten Übersetzung und das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen.
 
Wurde die Ehescheidung im Ausland ausgesprochen, so ist die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen.

In diesem Fall müssen wir Sie darauf hinweisen, dass jede ausländische Entscheidung in Ehesachen (Scheidung) durch das Standesamt Wetzlar geprüft oder durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden muss. Nähere Informationen hierzu erteilen Ihnen die Mitarbeiter des Standesamts Wetzlar.
Ist der Ehegatte im Ausland verstorben, so ist eine Sterbeurkunde vorzulegen.
 
Sofern die ausländischen Urkunden nicht mehrsprachig sind, müssen diese von einem zugelassenen Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.
 
Ob Sie auf den ausländischen Urkunden eine Apostille, eine Legalisation oder gar eine Urkundenüberprüfung benötigen, erfahren Sie im Standesamt Wetzlar.
 
Die Legalisation ist die amtliche Bestätigung der zuständigen konsularischen Vertretung, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Person ausgestellt worden ist. Die Apostille ist die vereinfachte Legalisation ohne Mitwirkung einer zuständigen konsularischen Vertretung. Die Bestätigung erfolgt durch die zuständige inländische Behörde. In den so genannten „Problemstaaten“ wurde die Legalisation seitens der zuständigen konsularischen Vertretung eingestellt. Daher muss in diesen Ländern eine Urkundenüberprüfung durchgeführt werden.

Die Kindesmutter ist ledig:

eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder eine Geburtsurkunde. Diese bekommen Sie von dem Standesamt, wo Sie geboren sind. Sind Sie in Wetzlar geboren, so müssen Sie diese nicht besorgen.

Gebühren

Die Urkunden für das Kindergeld, für das Elterngeld und für die Krankenkasse sind gebührenfrei!

  • Die erste Geburtsurkunde kostet 12€ und jede weitere, die im selben Arbeitsgang erstellt wird 6€.

Zahlungsart

  • EC-Kartenzahlung bevorzugt 

Anträge, Downloads und Links

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Standesamt  +49 6441 115  standesamtwetzlarde