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Anträge zur Namensänderung 

Überblick

Beschreibung

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein.

Demgegenüber hat die Öffentlich-rechtliche Namensänderung absoluten Ausnahmecharakter! Diese kann im Einzelfall Unzuträglichkeiten beseitigen, die sich bei der Führung des rechtmäßigen Namens ergeben.

Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei jedem deutschen Standesamt oder bei einem Notar beurkundet werden. Wirksam werden sie jedoch erst mit Eingang bei dem Standesamt, welches das Ehe- bzw. Geburtenregister führt. Bei Eheschließung oder Geburt im Ausland gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.

Beurkundung von Namenserklärungen beim Standesamt Wetzlar

Namenserklärungen werden nur nach vorheriger Terminabsprache beurkundet. Im Rahmen der Terminvereinbarung wird dann besprochen, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Standesamt im Alten Rathaus
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Gebühren

  • Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung: 23,50€
  • Bescheinigung über die Namensführung: 12€
    wenn die Erklärung im Ausland abgegeben wurde und die Bescheinigung durch das Wohnsitzstandesamt ausgestellt wird, zusätzlich 35,00€

Zahlungsart

  • EC-Kartenzahlung bevorzugt 

Hinweise

Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
Wenn die Ehegatten bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt haben, können sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) erklären. Sie können gegenüber dem Standesamt entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname (Ehename) geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hierdurch dürfen im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig! Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Namensänderung im Zusammenhang mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung nach Begründung einer Lebenspartnerschaft
Wenn die Lebenspartner bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben, können sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen Lebenspartnerschaftsnamen erklären. Sie können gegenüber dem Standesamt entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht widerrufen werden.

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens
Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hierdurch dürfen im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Lebenspartnerschaftsname werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, Gebrauch machen, solange er den Lebenspartnerschaftsnamen führt.

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens kann vor dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Lebenspartnerschaft
Der Lebenspartner kann nach Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat.
 
Namensänderung für Kinder

Namenserteilungen durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
Führt das Kind bisher den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils, kann dieser dem Kind den Familiennamen des anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel durch Erklärung
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich dieser auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ehename, der Geburtsname des Kindes geworden ist, ändert oder wenn sich der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname des Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge
(Achtung!! Für diese Erklärung beträgt die Frist drei Monate)
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Einbenennung durch Elternteil und Ehegatte
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärung ist unwiderruflich, aber mehrmals möglich (nach jeder neuen Eheschließung des Elternteils).

Sonstige Namensänderungen

Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)

Erklärung zur Angleichung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens, wenn der Name sich fortan nach deutschem Recht richtet nach Art. 47 EGBG.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Standesamt  +49 6441 115  standesamtwetzlarde