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Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen 

Überblick

Beschreibung

Wenn eine Deutsche oder ein Deutscher bzw. Personen, die deutschem Recht unterliegen, im Ausland heiraten wollen, bedarf es dazu in vielen Staaten eines Ehefähigkeitszeugnisses. Das gleiche gilt, wenn der ausländische Staat eine Konsularbescheinigung der deutschen Auslandsvertretung hinsichtlich der Eheschließungsvoraussetzungen vom deutschen Verlobten verlangt. Ob ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt wird, sollte beim ausländischen Standesamt, bei der ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland oder auch bei der deutschen Vertretung im Eheschließungsstaat erfragt werden. Sind beide Verlobte deutsche Staatsangehörige, genügt die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.

Soll die Eheschließung in Österreich, der Schweiz oder in Luxemburg stattfinden, so kann das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt durch das dortige zuständige Standesamt bzw. Zivilstandsamt im Rahmen des Eheanmeldeverfahrens angefordert werden. 

Das Standesamt Wetzlar ist für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig, wenn der Verlobte bzw. die Verlobten in Wetzlar gemeldet sind, wobei hier nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnung unterschieden wird. Haben Sie keinen Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik Deutschland und Ihr letzter Wohnsitz war in Wetzlar, so sind wir auch in diesem Fall für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. 

Bestand niemals ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedterstraße 5, 13357 Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig!

 

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Standesamt im Alten Rathaus
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Unterlagen

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass die folgenden Informationen keinesfalls das persönliche Gespräch ersetzen!

Wenn beide Verlobten noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, volljährig und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sind vorzulegen:

  • Identitätsnachweis in Form des Personalausweises oder des Reisepasses
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • Bei Geburt im Ausland: Eine Geburtsurkunde
  • Wohnsitzbescheinigung, wenn Sie nicht in Wetzlar gemeldet sind.

...war einer oder beide Verlobten schon einmal verheiratet, dann ist zusätzlich

  • ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe in Form einer Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

vorzulegen.

Diese Urkunde bekommen Sie von dem Standesamt, wo Sie Ihre Ehe geschlossen haben. War diese Eheschließung in Wetzlar, so müssen Sie diese nicht besorgen! In das Eheregister wird die Scheidung bzw. der Tod eines Ehegatten von Amts wegen eingetragen.

Wenn einer der beiden Verlobten ausländischer Staatsangehöriger ist, noch nicht verheiratet war und volljährig ist, benötigen wir neben den oben aufgeführten Dokumenten für den deutschen Verlobten vom ausländischen Partner folgende Unterlagen:

  • Identitätsnachweis in Form der Identitätskarte (EU-Angehörige) oder des Reisepasses.
    Hält sich der ausländische Verlobte im Ausland auf, so ist eine amtlich beglaubigte Kopie ausreichend!
  • eine Geburtsurkunde, die Sie beim zuständigen Standesamt oder Registeramt am Geburtsort erhalten.
  • eine Familienstandsbescheinigung, die bei Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht älter als sechs Monate sein darf. Die Bescheinigung ist am Wohnort des ausländischen Verlobten im Ausland oder beim zuständigen ausländischen Standesamt oder Registeramt erhältlich. 

Bei den nachfolgenden Konstellationen bitten wir Sie, sich mit uns persönlich in Verbindung zu setzen.

  • Der ausländische Verlobte war bereits verheiratet.
  • Die letzte Eheschließung wurde im Ausland geschlossen und / oder im Ausland geschieden.
  • Einer der Verlobten hat eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

Anmerkung in eigener Sache
Wir möchten darauf hinweisen, dass jede ausländische Entscheidung in Ehesachen (Scheidung) durch das Standesamt Wetzlar geprüft oder durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main anerkannt werden muss.

Alle ausländischen Urkunden, die nicht in internationaler Form ausgestellt wurde, müssen von einem zugelassenen Dolmetscher übersetzt werden. Die Urkunden beider Verlobten müssen im Original vorgelegt werden!

Forderung nach weiteren urkundlichen Nachweisen im Einzelfall behalten wir uns an dieser Stelle ausdrücklich vor!

Gebühren

  • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG 47,00€
    wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist                    23,50€

Zahlungsart

  • EC-Kartenzahlung bevorzugt

Rechtsgrundlagen

  • § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Anlage zu § 1 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und Sport (VwKostO-MdIS).

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Standesamt  +49 6441 115  standesamtwetzlarde