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Erschließungskosten 

Überblick

Beschreibung

Um eine Fläche als (Wohn-)Baugebiet, Gewerbegebiet o. ä. nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anliegerinnen und Anlieger.

Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die anrechenbaren Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden zu 90 Prozent auf die Anliegerinnen und Anlieger umgelegt, 10 Prozent der Kosten trägt die Stadt Wetzlar. Die Rechtsgrundlagen stellen §§ 127-135 Baugesetzbuch
(BauGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)) und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wetzlar
(https://www.wetzlar.de/medien/bindata/politik/ortsrecht/6.03_Erschliessungsbeitragssatzung.pdf) dar.

Für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an das städtische Kanalnetz fällt ein Abwasserbeitrag an. Wird für ein Grundstück die Möglichkeit eines Anschlusses geschaffen, greift die Beitragspflicht auch dann, wenn kein tatsächlicher Anschluss erfolgt. Die Höhe der Kosten ist in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wetzlar (https://www.wetzlar.de/medien/bindata/politik/ortsrecht/7.04_Abwasserbeseitigungssatzung.pdf) geregelt. Diese Satzung stellt gemeinsam mit dem Hessischen Gesetz über kommunale Abgaben die Rechtsgrundlage dar. (Gesetz über kommunale Abgaben).

Zur Versorgung mit Gas, Strom und Wasser berät sie gerne die "energie- und wassergesellschaft mbH Wetzlar" (enwag). Sie erreichen die enwag unter www.enwag.de oder 06441/939-0. In Sachen Telekommunikation verweisen wir an entsprechende Anbieter.

Bei Auflage eines (Wohn-)Baugebiets, Gewerbegebiets o. ä. hat stets ein Ausgleich im Bereich des Naturschutzes zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Kosten sind größtenteils von den Anliegerinnen und Anliegern zu tragen. Zum einen geschieht dies dadurch, dass der eine Teil der Kosten bei den Erschließungsbeiträgen anzurechnen ist. Der andere Teil der Kosten ist den sog. Kostenerstattungsbeträgen zuzuordnen. Rechtliche Grundlage für die Umlage der Kostenerstattungsbeträge auf die Anliegerinnen und Anlieger ist die Satzung der Stadt Wetzlar über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c Baugesetzbuch
(https://www.wetzlar.de/medien/bindata/politik/ortsrecht/1.09_Erhebung_von_Kostenerstattungsbetraegen.pdf) sowie §§ 135a - 135c Baugesetzbuch (BauGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)).

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

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