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Vaterschaft 

Kurzbeschreibung

  • Die Anerkennung der Vaterschaft wird in öffentlicher Form beurkundet.
  • Zuständig ist jedes Standesamt, Jugendämter und Notare
  • Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Überblick

Beschreibung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Wenn Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind:

Die Vaterschaft bedarf immer einer besonderen Feststellung, auch wenn die Eltern bereits zusammenleben. Formlose schriftliche Erklärungen, wie z. B. die Angabe im Krankenhaus, sind nicht ausreichend.

Für Kinder ist die Feststellung der Vaterschaft von großer persönlicher Bedeutung. Hiermit sind eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen verbunden. Fragen der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechts, aber auch Unterhaltsansprüche sowie Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes hängen unter anderem hiervon ab.

Die Vaterschaft kann einvernehmlich geklärt werden, indem der Mann seine Vaterschaft anerkennt und die Mutter zustimmt. Eventuell sind weitere Zustimmungen erforderlich, z. B. bei Minderjährigkeit der Eltern. Diese Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.

Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen können kostenfrei beim Jugendamt oder beim Standesamt beurkundet werden. Hierzu ist ein Termin zu vereinbaren.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen oder die Mutter nicht zustimmen will, so kann die Vaterschaft nur gerichtlich festgestellt werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet das Familiengericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens.

Im Verfahren kann das Kind durch das Jugendamt kostenfrei vertreten werden, wenn eine Beistandschaft besteht.

Wenn Eltern bei der Geburt Ihres Kindes miteinander verheiratet sind:

Bei Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet sind, wird gesetzlich davon ausgegangen, dass der Ehemann der Vater ist. Diese Vaterschaft muss nicht besonders festgestellt werden.

Sollte im Einzelfall der Ehemann nicht der Vater sein, haben er, die Mutter oder das Kind die Möglichkeit, die Vaterschaft entweder durch einen Antrag auf Anfechtung beim Familiengericht anzufechten, oder wenn ein Scheidungsantrag bereits anhängig ist, kann die Vaterschaft des tatsächlichen Mannes durch eine Vaterschaftsanerkennung sowie die Zustimmung der Mutter sowie des bisherigen Ehemannes festgestellt werden.

Damit erhält das Kind - allerdings frühestens mit Rechtskraft der Scheidung - rechtlich einen neuen Vater. Eine Vaterschaftsanfechtung ist in einem solchen Fall nicht mehr erforderlich.

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Jugend- und Sozialrathaus
Karl-Kellner-Ring 35
35576 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang zum Erdgeschoss, dort gibt es auch eine barrierefreie Toilette. Die anderen Stockwerke sind nicht barrierefrei.

Details

Gebühren

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

  • § 44 PStG
  • §§ 1592 bis § 1599 BGB
  • Art. 19 in Verbindung mit Art. 23 EGBGB

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
 Frau Martens  +49 6441 99-5132  claudia.martenswetzlarde
 Frau Schwarz  +49 6441 99-5133  katrin.schwarzwetzlarde