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Unterhalt 

Überblick

Beschreibung

Unterhaltsanspruch des Kindes

Grundsätzlich sind beide Elternteile dem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Barunterhaltsanspruches orientiert sich u.a. am monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen und der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter.

Wenn Eltern nicht mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, sollte der betreuende Elternteil sich umgehend um die Klärung des Anspruches auf Unterhalt für das Kind kümmern.

Das Jugendamt informiert, berät und unterstützt Eltern kostenfrei bei Fragen zum Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt, sofern sie allein für ihr Kind sorgen, und übernimmt auf Antrag des betreuenden Elternteils die Feststellung und Durchsetzung des Kindesunterhalts als Beistand. Weitere Informationen zur Beistandschaft (Achtung: Das Jugendamt ist nicht Ansprechpartner bei der Klärung des Ehegattenunterhaltes.) 

Anspruch der Mutter oder des Vaters auf Betreuungsunterhalt (bei nicht miteinander verheirateten Eltern)

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren und die Mutter bzw. der Vater wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, besteht eventuell ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil. Die Unterhaltspflicht endet in der Regel drei Jahre nach Geburt des Kindes. Hierzu kann das Jugendamt Sie entsprechend beraten und unterstützen.

Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt

Wenn ein junger Mensch volljährig wird, hat er unter Umständen noch Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der junge Volljährige sich noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet. Hier kann das Jugendamt über einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt informieren und beraten/unterstützen. 

Beurkundungen von Unterhaltsverpflichtungen:

Unterhaltsverpflichtungen können beim Jugendamt kostenfrei oder beim Notar (gegen Auslagenerstattung) beurkundet werden. Hierzu ist ein Termin zu vereinbaren. Weitere Informationen zur Beurkundung.

Wenn Sie in Wetzlar oder einem Stadtteil von Wetzlar wohnen, können Sie sich an uns wenden, falls Sie jedoch in einer anderen Gemeinde wohnen, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt.

Für Gemeinden außerhalb Wetzlars, die im Lahn-Dill-Kreis liegen, ist dies beispielsweise das Jugendamt des Lahn-Dill-Kreises, Telefon 06441-407-0 (hier Link zur Kreisverwaltung einfügen).

Um vorherige Vereinbarung eines Termins per Telefon oder Mail wird gebeten.

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Jugend- und Sozialrathaus
Karl-Kellner-Ring 35
35576 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang zum Erdgeschoss, dort gibt es auch eine barrierefreie Toilette. Die anderen Stockwerke sind nicht barrierefrei.

Details

Rechtsgrundlagen

BGB, SGB VIII, ZPO, usw.