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Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmegenehmigung
Überblick
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten
Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, - kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem
innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), - die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und
frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen
Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, - Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt
werden.
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Kontaktdaten
Adresse | AnschriftErnst-Leitz-Straße 3035578 Wetzlar |
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Adresse
Hinweise zur Barrierefreiheit
Details
Unterlagen
- Formloser Antrag mit Begründung,
- Fracht- und Begleitpapiere,
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
- für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Gebühren
Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.
Für WETZLAR gilt:
- 70,00 Euro pro Zugfahrzeug pro Tag
- 120,00 Euro pro Zugfahrzeug bis 6 Monate
- 200,00 Euro pro Zugfahrzeug bis 12 Monate
- 400,00 Euro pro Zugfahrzeug bis 3 Jahre
Bearbeitungsdauer
3 - 4 Tage
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den
Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Anträge, Downloads und Links
Anträge, Downloads und Links
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|
Frau Carmen Blücher | +49 6441 99-3215 | ordnungsamt-SBwetzlarde |
Frau Angela Lehr | +49 6441 99-3222 | ordnungsamt-SBwetzlarde |
Frau Christina Rannow | +49 6441 99-3214 | christina.rannowwetzlarde |