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Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Überblick
Beschreibung
Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. Nach dem Ersten Bürokratieabbaugesetz sind nicht gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen von der Anzeigepflicht ausgenommen.
In der Anzeige sind
- der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
- Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
- die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Kontaktdaten
| Adresse | AnschriftErnst-Leitz-Straße 3035578 Wetzlar |
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Adresse
Hinweise zur Barrierefreiheit
Details
Gebühren
Es werden Gebühren in Höhe von 40,00 - 66,00 Euro erhoben.
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.
Anträge, Downloads und Links
Anträge, Downloads und Links
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Zuständige Mitarbeiter/innen
| Name | Telefon | E‑Mail |
|---|---|---|
| Frau Viktoria Krylow | +49 6441 99-3211 | ordnungsrechtwetzlarde |
| Frau Tabea Möscheid | +49 6441 99-3216 | ordnungsrechtwetzlarde |


