Presseerklärung des Magistrates zum Bebauungsplan „Bahnhofstraße“:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag der Eigentümer der Immobilie „Spinnereistraße 6“ entschieden, dass der Bebauungsplan Nr. 402 „Bahnhofstraße“, 2. Änderung unwirksam ist.
Dem Bebauungsplan fehle hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Baugebiets- und Straßenflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. So sei der Bebauungsplan insbesondere im östlichen Bereich nicht mit dem Vorgängerbebauungsplan abgestimmt. Einer solchen Abstimmung habe es nach der Entscheidung des VGH jedoch bedurft, weil das Plangebiet der 2. Änderung mit demjenigen der 1. Änderung nicht vollständig deckungsgleich sei. Die gewerblich genutzte Immobilie Spinnereistraße 6 sowie die im Eigentum der Stadt stehende Immobilie Spinnereistraße 20 waren ausgespart.
Nunmehr hat der Magistrat der Stadt Wetzlar die 6. Änderung des Bebauungsplans nebst der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet, um den Hinweisen des VGH abzuhelfen. Hierzu wird der Bereich der 2. Änderung erneut überplant und es werden dabei die östlich zwischen Spinnereistraße und Lahn liegenden Flächen, die sich im Geltungsbereich der 1. Änderung finden, mit in den Geltungsbereich der 6. Änderung einbezogen. Für den Bereich der bisher von der 2. Änderung umfasst war, werden in der Vorlage des Magistrates die bisherige städtebauliche Konzeption und das Erschließungskonzept unverändert übernommen.
Für die jetzt einzubeziehenden östlichen Flächen wird, wie im Bereich des „Lahn-Quartiers“, die Festsetzung eines Urbanen Gebietes mit einer mehrgeschossigen Bebauung vorgesehen. Dabei wird der Bestandsschutz der bestehenden Diskothek in ihrem bauaufsichtlich genehmigten Umfang geachtet, sodass sie weiter betrieben werden kann.
Die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung beraten in der nun beginnenden Sitzungsrunde die entsprechenden Vorlagen zur Vorbereitung der Stadtverordnetenversammlung am 28. März 2023.
Der Stadt Wetzlar ist sehr daran gelegen, das Verfahren zügig durchzuführen, um den vom VGH festgestellten Mangel zu heilen.
In dem Zusammenhang hat die Stadt Wetzlar zur Kenntnis genommen, dass die Eigentümer der Immobilie „Spinnereistraße 6“ die Widersprüche gegen die Baugenehmigungen für die Gebäude „Lahngärten 2“, „Lahngärten 4“, „Lahngärten 6“, „Lahngärten 7“ sowie für das Parkhaus für die Wohnbebauung „Lahngärten – Spinnereistraße 2“, über die in den zurückliegenden Wochen auch mit Hinweis auf einen drohenden „Baustopp“ diskutiert wurde, mit Schriftsatz vom 06. März 2023 zurückgenommen hat.
Da gegen die von der Stadt im Jahr 2021 erteilten Baugenehmigungen keine weiteren Widersprüche eingelegt wurden, haben die Genehmigungsbescheide der städtischen Bauaufsicht nunmehr Bestand und können weiter vollzogen werden.