Rückschnitt von Ästen und Zweigen ist Pflicht des Eigentümers
In diesem Zusammenhang weist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Wetzlar darauf hin, dass der Rückschnitt so vorzunehmen ist, dass Straßen und Gehwege von allen Verkehrsteilnehmern in voller Breite und ohne Sichtbehinderungen im Straßenverkehr genutzt werden können.
Sollte im Laufe des Jahres ein erneuter Rückschnitt erforderlich werden, hat dieser aus Gründen der Verkehrssicherheit zu erfolgen. Gemäß des Hessischen Straßengesetzes sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen verpflichtet, Bewuchs zu beseitigen, der von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragt. Diese Verpflichtung kann auch auf andere Personen übertragen werden. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Beseitigung veranlasst und die Kosten dem Eigentümer oder Besitzer in Rechnung gestellt.