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Die Einrichtung einer Fahrradstraße in der „Weingartenstraße“ in Wetzlar-Steindorf ist eine Maßnahme aus dem Rad- und Fußverkehrskonzept der Stadt Wetzlar (2019) und wurde am 26.09.2025 eingerichtet.
Karte Weingartenstraße
Karte Weingartenstraße © Google Maps© 2025

Hintergrund

Im Rad- und Fußverkehrskonzept gibt es zehn Hauptrouten. Die Fahrradstraße ist die Hauptroute 8 des im Wetzlarer Radverkehrskonzept definierten Radwegenetzes. Sie bietet eine Verbindung zur Braunfelser Straße stadteinwärts in die Innenstadt und stadtauswärts nach Solms.

Zu betonen ist, dass die Ausweisung der Fahrradstraße in der „Weingartenstraße“ auf der am 7. Mai 2024 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar beschlossenen Mitteilungsvorlage „Umsetzung der der Maßnahmen aus dem Rad- und Fußverkehrskonzept“ basiert.

Die Fahrradstraße in der Weingartenstraße wurde am 26.09.2025 eingerichtet.

Für die Fahrradstraße gilt und bleibt unverändert gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO):

  • Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO)
  • Das Befahren mit anderen Fahrzeugen (Pkw, Motorrad etc.) ist weiterhin möglich.
  • gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr
  • Fußgänger nutzen weiterhin die Gehwege gemäß § 25 Absatz 1 StVO.
  • Kinder dürfen weiterhin auf dem Gehweg fahren gemäß § 2 Absatz 5 StVO.
  • Anwohnerinnen und Anwohner verlieren keine Parkplätze.

Das ändert sich:

  • Radfahrende dürfen nebeneinander fahren.
  • Der Radverkehr hat auf der Fahrradstraße Vorrang, auch bei kreuzenden und einmündenden Straßen.
  • Regelung über Verkehrszeichen

Das galt bereits bisher:

  • Radfahrende dürfen nur mit einem Sicherheitsabstand von 1,50 m überholt werden (§ 5 Absatz 4 StVO; beim Überholen keine Behinderung des Gegenverkehrs (§ 5 Absatz 2 StVO)).
  • Radfahrende sind gleichberechtigte Teilnehmer im Straßenverkehr und dürfen nicht bedrängt/gefährdet werden.
Grafik Fahrradstraße
Grafik Fahrradstraße © Stadt Wetzlar

Was ist eine Fahrradstraße?

Eine Fahrradstraße ist eine Straße, die vorrangig für den Radverkehr vorgesehen ist. Dies wurde 1997 durch die sogenannte Fahrrad Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt (StVO-Zeichen 244.1/ 244.2 (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO)). Mit Fahrradstraßen genießt der Radverkehr gewisse Vorteile gegenüber dem Kfz-Verkehr. Dementsprechend sollen Fahrradstraßen mehr Sicherheit für Radfahrende bieten.

Folgende Verkehrszeichen geben den Beginn und das Ende der Fahrradstraße an:

Grafik Beginn/Ende Fahrradstraße
Grafik Beginn/Ende Fahrradstraße © Stadt Wetzlar

Mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ können Anwohner, Besucher, Handwerker etc. immer noch die Fahrradstraße in der Weingartenstraße befahren.

Grafik Anlieger frei
Grafik Anlieger frei © Stadt Wetzlar
Grafik Fahrradstraße Stadt Wetzlar
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