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Rotkehlchen
Rotkehlchen © Corinne von Nordmann/shutterstock.com

Wenn Sie Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu, etc.) oder Gebäuden vornehmen wollen, dürfen Sie dies nur, wenn keine besonders geschützten Tiere oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden. Vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli sind besonders geschützte Tierarten von Maßnahmen, wie Gebäudesanierungen, Baumfällungen oder Kronenrückschnitten betroffen. Der Gesetzgeber hat daher bestimmte Handlungen, wie Rodungen und das auf den Stock setzen von Gehölzen, im Zeitraum vom 01. März bis 30. September – Biotopschutzfrist – generell verboten (§ 39 BNatSchG). Der übliche, regelmäßige Hecken- und Baumschnitt in Gärten und Parks bleibt auch in der Vegetationsperiode zulässig, soweit z.B. Vogelnester geschont bleiben.

Doch auch außerhalb der Biotopschutzzeit können geschützte Tierarten von Maßnahmen betroffen sein. So halten sich beispielsweise Fledermäuse in den Wintermonaten in Baumhöhlen oder auf Dachböden auf. Weiterhin können sich Lebensstätten wie Nester oder Bruthöhlen in einem Baum befinden, die im nächsten Frühjahr wieder durch eine geschützte Art besetzt werden.

Da das Vorkommen besonders geschützter Tierarten oder ihrer Lebensstätten oft nicht ohne einen geschulten Blick ausgeschlossen werden kann, ist in zahlreichen Fällen eine Begutachtung durch einen Fachbiologen erforderlich. Bei der Planung von Maßnahmen empfehlen wir sich frühzeitig an die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde zu wenden und das Erfordernis einer fachbiologischen Aussage abzuklären, um nicht mit Arten- und Biotopschutzbestimmungen in Konflikt zu geraten. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Geldbußen von bis zu 50 000 Euro oder sogar Strafverfahren.

Weitere Informationen über Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten von den Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes finden Sie hier.

In jedem Falle sollten Sie sich eigenverantwortlich und unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen vergewissern, dass keine geschützten Tiere oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt werden.

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