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Geschützte Biotope

Viele besondere Lebensräume geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gemäß

  • § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m.
  • § 13 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)

gesetzlich geschützte Biotope. Diese Lebensräume genießen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.

Gesetzlich geschützte Biotope müssen nicht wie NATURA 2000-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Naturdenkmäler ausgewiesen werden, sondern stehen pauschal unter Schutz. Ob tatsächlich ein gesetzlich geschütztes Biotop vorliegt, entscheidet die Naturschutzbehörde. Im Zentrum der Bemühungen stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten, die sich durch ihre naturnahen oder auch durch typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft auszeichnen.

Zu den gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30er-Biotope) zählen zum Beispiel:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche,
  • Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche,
  • Moore, Sümpfe,
  • Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände,
  • Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  • Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen,

sowie in Hessen:

  • Heiden, Magerrasen,
  • Alleen,
  • Streuobstbestände im Außenbereich

Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.

In der Umgebung Wetzlars wurden beispielsweise folgende gesetzlich geschützte Biotope kartiert:

  • Felsflur im NSG Würzberg
  • Streuobst östlich von Wetzlar
  • Eichen-Hainbuchenwald westlich von Naunheim
  • Magerrasen östlich von Steindorf (Weinberg)

Weitere Beispiele finden Sie im Natureg-Viewer.

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