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Die Stadt Wetzlar ist erschüttert über den Krieg in der Ukraine. Sie bietet Unterstützung bei der Aufnahme der Geflüchteten an, z.B. beim Übersetzen oder der Suche nach Wohnraum. Dabei stimmt sie sich mit den zuständigen Behörden und dem Lahn-Dill-Kreis ab.

Auch der Wetzlarer Interkulturelle Rat und der Ausländerbeirat der Stadt Wetzlar können mit ihrer breiten Vernetzung die Hilfsangebote unterstützen. Im WIR sind auch Flüchtlingshelfer*innen vertreten. Viele Ausländerbeiratsmitglieder nehmen aufgrund eigener Fluchterfahrung besonders Anteil am Schicksal der Menschen aus der Ukraine.

Derzeit gibt es viele Fragen zur Umsetzung der neuen „Massenzustrom-Richtlinie“. Sie soll eine rasche Aufnahme ohne die Notwendigkeit des Asylverfahrens ermöglichen. Das Vielfaltszentrum hat hier wichtige Informationen zur Verfügung gestellt.

Wichtige Hinweise und Informationen (Checkliste Anmeldung)



Informationen Kommunales Jobcenter Lahn-Dill

Sie haben noch keine Unterkunft?

  • Lassen Sie sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen registrieren. Dort bekommen Sie eine vorübergehende Unterkunft und werden medizinisch versorgt.
    Service-Hotline: 0641 303-0, Adresse Ankunftszentrum: Rödgener Straße/Ecke Lufthansastraße, 35394 Gießen

Sie haben eine vorübergehende Unterkunft, aber kein Geld und keine Krankenversicherung?

Sie können Asylbewerberleistungen beantragen.

Nehmen Sie Kontakt zum Flüchtlingsbüro des Lahn-Dill-Kreises auf

  • Flüchtlingsbüro Wetzlar: Karl-Kellner-Ring 19-21, 35576 Wetzlar
  • Flüchtlingsbüro Dillenburg: Berliner Str. 42, 35683 Dillenburg
  • Lahn-Dill-Kreis: Flüchtlingsbüro, Hotline: 06441 407-1464, E-Mail: integrationlahn-dill-kreisde

Kontaktieren Sie zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bitte die Ausländerbehörden. Die Kontaktaufnahme wird per E-Mail empfohlen
Ausländerbehörde Kreisgebiet (ohne Stadt Wetzlar): abh@lahn-dill-kreis-deHotline: 06441 407-2310

Ausländerbüro Stadt Wetzlar: auslaenderbuerowetzlarde, Telefon: 06441 99-3310
Die Ausländerbehörden vergeben Termine.

Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.06.2022