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Wann habe ich Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Menschen mit Behinderung sind nach § 2 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Die Eingliederungshilfe des Jugendamtes der Stadt Wetzlar ist Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zur Beendigung der Schullaufbahn, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wetzlar begründen.

Welche Unterlagen müssen grundsätzlich bei einem Antrag auf Leistung vorliegen? 

  1. Antrag auf die Leistungen der Eingliederungshilfen (>> Die Anträge sind hier zu finden)
  2. Nachweis über die (drohende) Behinderung in Form eines aktuellen kinder- oder fachärztlichen Befundes mit eindeutigen medizinischen Diagnosen nach ICD-10 über die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit der beeinträchtigten Person.
  3. Schweigepflichtentbindung
  4. Kopie der Geburtsurkunde
  5. Falls vorhanden – Schwerbehindertenausweis, MDK-Gutachten/Bescheid über den Pflegegrad

Weitere benötigte bearbeitungsrelevante Unterlagen für Ihren Antrag finden Sie unter den jeweiligen Beschreibungen der Leistungen beziehungsweise Hilfen.

Welche Leistungen beziehungsweise Hilfen gibt es?

Frühförderung

Bei der Frühförderung handelt es sich um eine familienorientierte, heilpädagogische Förderung und Entwicklungsbegleitung des Kindes. Dabei werden entwicklungsauffällige Kinder und Kinder mit Behinderung von Pädagogen und Psychologen individuell betreut. Alle Eltern, die sich Sorgen um die Entwicklung ihrer Kinder machen, haben die Möglichkeit, sich an die offene Anlaufstelle zu wenden. Frühförderung kann ab der Geburt einsetzen und endet spätestens mit der Einschulung.

Frühförderung ist Teil des hessischen Systems flächendeckender Grundversorgung für betroffene Kinder und deren Familien. Die Frühförderstellen arbeiten zusammen mit niedergelassenen Kinderärztinnen und -ärzten, Sozialpädiatrischen Zentren, niedergelassenen Therapeutinnen und Therapeuten, Spezialambulanzen, Beratungsstellen, Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Frühen Hilfen und der Kinder- und Jugendhilfe. Die Angebote der Frühförderung sind für die Familien kostenfrei. 

Die Familien stellen zusammen mit der Frühförderstelle der Lebenshilfe oder anderen Trägern der Frühförderung, nach einem Beratungsgespräch, einen Antrag auf Kostenübernahme beim örtlichen Eingliederungshilfeträger.


Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten
Kinder mit Entwicklungsstörungen, seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung werden in der Gruppe oftmals ausgegrenzt. Ziel der Integrationsmaßnahmen in den Kindertagesstätten ist es, den Kontakt zu anderen Kindern zu fördern.
Durch den Einsatz heilpädagogischer Maßnahmen wird die Entwicklung der Wahrnehmungsfähigkeit, der Sprachentwicklung, der sozial-emotionalen Entwicklung und der sozialen Teilhabe unterstützt/gefördert. Im besten Fall soll das Kind in allen Bereichen in den Tagesablauf integriert werden. Dem Kind soll ein eigenständiges Leben in der Gruppe ermöglicht werden.
In Zusammenarbeit mit den ErzieherInnen und den Leitungskräften der Kindertagesstätten werden die Eltern beraten und aufgeklärt, welche Ziele durch eine Integrationsmaßnahme erreicht werden sollen. Hierbei wird genau auf die Bedarfe des einzelnen Kindes eingegangen. 

Der Antrag wird im Austausch mit der Kita, welche bei der Antragstellung unterstützt, gestellt. Durch die Antragsweiterleitung der Kindertagesstätten an den zuständigen Eingliederungshilfeträger kann sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Unterlagen zusammengetragen wurden, sowohl die Dokumente der Erziehungsberechtigten als auch die erforderlichen Dokumente der Kitas.

Frau Georg Frau Eberz-Weber
Städtische Kindertagesstätten Evangelische Kindertagesstätten
Caritas Kita Ernst-Leitz-Straße Katholische Kindertagesstätten
Caritas Kita Westend Kinder- und Familienzentrum der
Lebenshilfe Wetzlar-Weilburg e. V.
Dussmann KulturKindergarten
(Lahn-Dill-Kliniken)
Kitas außerhalb der Stadt Wetzlar
FamilienZentrum Wetzlar e. V.

Kindertagesstätte "Rappelkiste"
(Elternverein Kindergruppe Naunheim e. V.)

Kinderhaus Kunterbunt e. V.

AWO Kita Sprach-Theater


Autismustherapie

Das Autismuszentrum in Wetzlar ist eine heilpädagogische, autismusspezifische Einrichtung der Lebenshilfe Wetzlar-Weilburg e.V. Das Angebot richtet sich an Menschen mit einer Diagnose aus dem Autismus Spektrum und umfasst eine heilpädagogische, ganzheitliche und individuelle Förderung. Integraler Bestandteil der Arbeit ist die systemische Betrachtung, unter Einbeziehung der Familien und Angehörigen. Ziel der Unterstützung ist unter anderem die Förderung der Selbständigkeit sowie eine umfassende Anleitung des sozialen Umfelds.

Im Autismuszentrum werden die Familien beraten und stellen dort gemeinsam einen Antrag auf  Kostenübernahme einer Therapie beim örtlichen Eingliederungshilfeträger.


Schulbegleitungen/Teilhabeassistenzen

Eine Teilhabeassistenz unterstützt Kinder und Jugendliche mit seelischer, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung im schulischen Alltag.

Ziel der Begleitung ist die erfolgreiche Teilhabe am Klassen- und Unterrichtsgeschehen sowie die Förderung der Selbstständigkeit.

Zu den Aufgaben der Teilhabeassistenz können folgende Leistungen gehören:

  • Hilfe und Unterstützung bei der Teilnahme am Unterrichtsgeschehen
  • Motivations- und Konzentrationsförderung
  • Unterstützung beim Arbeitsverhalten und bei grundlegenden Arbeitstechniken im Unterricht
  • Förderung der Selbstständigkeit
  • Begleitung/Betreuung in den Pausenzeiten sowie beim Raumwechsel
  • Hilfe sowie Begleitung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich (Wandertage, Schulausflüge sowie Klassenfahrten)

Auf Antrag gem. SGB IX wird bei dem örtlichen Eingliederungshilfeträger der Hilfebedarf des Schülers geprüft, festgestellt und eine Kostenübernahme gewährt. 

Welche Unterlagen müssen für die Schulbegleitungen/Teilhabeassistenzen eingereicht werden?
Zusätzlich zum Antrag bitten wir Sie folgende Dokumente bei der Antragstellung mit einzureichen:

  • schulische Stellungnahme
  • Kopie des aktuellsten Zeugnisses
  • Kopie des Stundenplans
  • Förderplan der Schule
  • Falls vorhanden – Feststellung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf

Familienentlastender Dienst/Assistenzleistungen

Der FED gehört zum Bereich der "Offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen". Er entwickelt und bietet individuelle Angebote für Familien, in denen Kinder/Jugendliche mit einer Behinderung/Pflegebedürftigkeit leben. Die Entlastung der Betreuungs- und Pflegepersonen oder Eltern und die individuelle Förderung der Betroffenen stehen im Fokus dieser Arbeit. Der FED unterstützt eine aktive Freizeitgestaltung, bei der Menschen mit Behinderungen die notwendige Hilfestellung durch Fachleute und BegleiterInnen erhalten. 

Zu den Aktivitäten und Angeboten gehören zum Beispiel:

  • Ausflüge und Besuchsfahrten
  • Sport- und Bewegungsangebote
  • Besuch von Sportveranstaltungen
  • Kinobesuche
  • Treffen mit anderen Gruppen
  • Bildungsangebote
  • Besuche von kulturellen Veranstaltungen
  • Kreativangebote
  • Restaurantbesuche
  • gemütliches Beisammensein
  • und vieles mehr...

Beratung und Unterstützung erhalten Sie zum Beispiel bei der Lebenshilfe Wetzlar-Weilburg e. V.. Zusammen mit der Lebenshilfe und den Familien werden vorab die Ziele besprochen und gemeinsam ein Antrag auf Kostenübernahme der Hilfe beim örtlichen Eingliederungshilfeträger gestellt.

Zusätzlich zum Antrag benötigen wir die o.g. Unterlagen sowie Ihre Einkommens- und Vermögensnachweise des Vorvorjahres (vor 2 Jahren). 

Hier geht es zu den Downloads der Nachweise:

Bei dieser Hilfegewährung muss eine Einkommensberechnung durchgeführt werden (§§ 135 ff. SGB IX). Diese dient der Prüfung, ob aufgrund Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen ein Kostenbeitrag verlangt werden kann.


Hilfsmittel
Gemäß § 113 i. V. m. § 84 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, können Menschen mit Behinderung einen Antrag auf Kostenübernahme eines für den Bedarf notwendigen Hilfsmittels stellen. 

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Zusätzlich zum Antrag benötigen wir die o.g. Unterlagen sowie Ihre Einkommens- und Vermögensnachweise des Vorvorjahres (vor 2 Jahren). 

Hier geht es zu den Downloads der Nachweise:

Bei dieser Hilfegewährung muss eine Einkommensberechnung durchgeführt werden (§§ 135 ff. SGB IX). Diese dient der Prüfung, ob aufgrund Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen ein Kostenbeitrag verlangt werden kann.

Bitte reichen Sie zudem zwei Kostenvoranschläge für das beantragte Hilfemittel ein sowie eine ausführliche Begründung, warum das Hilfsmittel einen Ausgleich durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft darstellt.