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Geburtsbeurkundung


Zuständigkeit

Standesamt
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar
Telefon:
06441 99-3434

Fax:
06441 99-3404

E-Mail:

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Ihre Ansprechpartner/innen

Frau Daniela Blaschka
Standesamt
Sachbearbeitung
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar
Telefon:
06441 99-3402

Fax:
06441 99-3404

E-Mail:

Raum:
107

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Frau Tara Bornschein
Standesamt
Sachbearbeitung
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar
Telefon:
06441 99-3406

Fax:
06441 99-3404

E-Mail:

Raum:
106

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Frau Alexandra Karić
Standesamt
Sachbearbeitung
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar
Telefon:
06441 99-3403

Fax:
06441 99-3404

E-Mail:

Raum:
112

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Frau Rosa Valdeolivas Gonzalez
Standesamt
Sachbearbeitung
Hauser Gasse 17
35578 Wetzlar
Telefon:
06441 99-3405

Fax:
06441 99-3404

E-Mail:

Raum:
108

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Öffnungszeiten


Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.


Allgemeine Informationen
  
Sie erwarten ein Baby oder sind gerade Eltern geworden? Dann möchten wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich gratulieren und Ihnen hilfreiche Tipps geben, wie Sie schnellstmöglich die Geburtsurkunden Ihres Kindes erhalten.
 
Wenn Ihr Kind in der Lahn-Dill-Klinik in Wetzlar geboren wurde, müssen Sie die Unterlagen bei der dafür vorgesehenen Stelle (Personenstandswesen im Erdgeschoss) abgeben. Die Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung erstellen die schriftliche Geburtsanzeige und schicken uns diese mit den erforderlichen Urkunden ins Standesamt.

Ist Ihr Kind zu Hause (in Wetzlar!) geboren, müssen Sie die Geburt innerhalb von einer Woche mündlich anzeigen. In diesem Falle müssen Sie neben den notwendigen Unterlagen den unterschriebenen Vornamenszettel und eine Bescheinigung der Hebamme oder des zur Zeit der Geburt anwesenden Arztes vorlegen.
 
 
Welche Unterlagen werden noch benötigt?

Grundsätzlich muss die Identität in Form des Personalausweises oder des Reisepasses nachgewiesen werden!

Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet:

  • eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratseintrag fortgeführten Eheregister (bis 31.12.2008 Familienbuch)
    oder
  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister (Eheschließung nach dem 31.12.2008)
    oder
  • eine Eheurkunde (Eheschließung ab dem 01.01.2009).
    In diesem Fall werden noch die Geburtsurkunden der Kindeseltern benötigt!

Haben die Kindeseltern im Ausland geheiratet, so muss neben dem Original der Heiratsurkunde eine vom vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis in eigener Sache
Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Kindesmutter verheiratet ist. Ist die Kindesmutter verheiratet, aber der Ehemann nicht der Vater des Kindes, so muss trotzdem der Ehemann in das Geburtenregister und somit in die Geburtsurkunde eingetragen werden!
Ist die Scheidung beim Amtsgericht anhängig, so kann in diesem Falle die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung gemacht werden (1599 Abs. 2 BGB). 
Ist die Scheidung noch nicht eingereicht, so kann nur eine Vaterschaftsfeststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden (§ 1600 ff. BGB).

Die Kindesmutter ist geschieden oder verwitwet:

  • eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratseintrag fortgeführten Eheregister (bis 31.12.2008 Familienbuch) mit dem Vermerk über die rechtskräftige Scheidung bzw. über den Tod des Ehegatten
    oder
  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister (Eheschließung nach dem 31.12.2008) mit dem Vermerk über die rechtskräftige Scheidung bzw. über den Tod des Ehegatten
    oder
  • eine Eheurkunde (Eheschließung ab dem 01.01.2009) mit dem Vermerk über die rechtskräftige Scheidung bzw. dem Tod des Ehegatten.

War die Eheschließung im Ausland und die Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Heiratsurkunde nebst der vom vereidigten Dolmetscher gefertigten Übersetzung und das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen.
 
Wurde die Ehescheidung im Ausland ausgesprochen, so ist die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen.
 

In diesem Fall müssen wir Sie darauf hinweisen, dass jede ausländische Entscheidung in Ehesachen (Scheidung) durch das Standesamt Wetzlar geprüft oder durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden muss. Nähere Informationen hierüber erteilen Ihnen die Mitarbeiter des Standesamts Wetzlar. Ist der Ehegatte im Ausland verstorben, so ist eine Sterbeurkunde vorzulegen.
 
Sofern die ausländischen Urkunden nicht mehrsprachig sind, müssen diese von einem zugelassenen Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.
 
Ob Sie auf den ausländischen Urkunden eine Apostille, eine Legalisation oder gar eine Urkundenüberprüfung benötigen, erfahren Sie im Standesamt Wetzlar.
 

Die Legalisation ist die amtliche Bestätigung der zuständigen konsularischen Vertretung, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Person ausgestellt worden ist. Die Apostille ist die vereinfachte Legalisation ohne Mitwirkung einer zuständigen konsularischen Vertretung. Die Bestätigung erfolgt durch die zuständige inländische Behörde. In den so genannten „Problemstaaten“ wurde die Legalisation seitens der zuständigen konsularischen Vertretung eingestellt. Daher muss in diesen Ländern eine Urkundenüberprüfung durchgeführt werden.

Die Kindesmutter ist ledig:

  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder eine Geburtsurkunde. Diese bekommen Sie von dem Standesamt, wo Sie geboren sind. Sind Sie in Wetzlar geboren, so müssen Sie diese nicht besorgen.

Von Personen, die im Ausland geboren sind, wird auch eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratseintrag fortgeführten Eheregister (bis 31.12.2008 Familienbuch) akzeptiert, sofern sie denn dort in Spalte 9 eingetragen sind.

 
Gebühren

Die Urkunden für das Kindergeld, für das Elterngeld und für die Krankenkasse sind gebührenfrei! 

Geburtsurkunde

10 €

Geburtsurkunde - jede weitere

5 €

Geburtsurkunde (mehrsprachig)

10 €

Geburtsurkunde (mehrsprachig) - jede weitere

5 €


Rechtliche Grundlagen

Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung